Verordnungs-Hinweise

Verordnung von Sprachtherapie bei gesetzlich Versicherten

Bei Kindern:

Sie benötigen für die sprachtherapeutische Behandlung Ihres Kindes eine Verordnung, die in der Regel von Ihrem Kinderarzt oder ggfs. von einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt ausgestellt wird. Wenn Ihr Kind nicht von einem Kinderarzt, sondern von einem Allgemeinmediziner („Hausarzt“) behandelt wird, wird auch dieser bei Bedarf eine Verordnung ausstellen.

Manche Kinderärzte schlagen zunächst – je nach Störungsbild- eine genauere Diagnostik durch die Frühförderstelle oder durch das SPZ (Sozialpädiatrisches Zentrum) vor, bevor sie eine logopädische Maßnahme verordnen.

Bei sprachtherapeutischer Behandlung im Rahmen einer kieferorthopädischen Maßnahme wird häufig die myofunktionelle Therapie zur Verbesserung eines kindlichen Schluckmusters und der mundmotorischen Funktionen verordnet. Diese wird dann vom Zahnarzt oder Kieferorthopäden veranlasst, d.h. auch diese Fachärzte können eine sprachtherapeutische Verordnung ausstellen.

Die meisten Ärzte verordnen zehn Therapieeinheiten mit einer Dauer von je 45 Minuten, ein- bis zweimal wöchentlich. Auf der Heilmittelverordnung muss desweiteren ein Indikationsschlüssel vom Arzt angegeben werden, der das Störungsbild in eine bestimmte Kategorie einteilt, z.B. bei Kindern häufig
SP 1 (Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung).

Für das Heilmittel „Sprachtherapie“ gibt es ein spezielles Verordnungsformular, das Rezeptmuster 13. 


Bei Erwachsenen:

Hier ist es vom Störungsbild abhängig, welcher Arzt die Verordnung ausstellt. Grundsätzlich kann das immer der Hausarzt sein, dieser wird jedoch häufig auf den primär behandelnden Arzt verweisen, wie z.B. auf den Neurologen, wenn es um die Behandlung einer neurologisch bedingten Sprachstörung geht.

Wenn Sie noch nicht bei einem Facharzt in Behandlung sind, ist Ihr Hausarzt immer der erste Ansprechpartner, der Sie ggfs. zu einem Fachkollegen überweisen wird.

Auch hier werden zunächst zehn Therapieeinheiten verordnet, in denen dann auch die sprachtherapeutische Diagnostik eine wichtige Rolle spielt.

Wir stehen Ihnen hier jedoch immer hilfreich zur Seite.

Zuzahlung:
Seit der Heilmittelreform 2004 ist auch das Heilmittel „Sprachtherapie“ ab dem 18. Lebensjahr zuzahlungspflichtig, d.h. der Patient wird mit 10% Zuzahlung an den Behandlungskosten beteiligt. Ob Sie eventuell von der Zuzahlung befreit sind, hängt von Ihrem Einkommen ab und Sie müssen dies mit Ihrer Krankenkasse abklären. Wenn Sie schon einen Befreiungsausweis besitzen, gilt dieser auch für die Sprachtherapie; der Antrag auf die Befreiung von Zuzahlung muss jedes Jahr neu bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden und bis zu der Bescheidung müssen wir Ihnen die anteiligen Behandlungskosten in Rechnung stellen.

Verordnung von Sprachtherapie bei privat Versicherten

Privat mitversicherte Kinder und privat versicherte Erwachsene erhalten ein normales Privatrezept von ihrem behandelnden Arzt. Bitte klären Sie immer im Voraus mit Ihrer PKV, ob die Behandlungskosten komplett oder anteilig übernommen werden.

Auch bei privaten Verordnungen stellen die Ärzte meist eine Therapiesequenz von zehn oder zwanzig Behandlungseinheiten aus. Nach erfolgter Leistung stellen wir Ihnen die Behandlungskosten in Rechnung, die Sie wie gewohnt bei Ihrer PKV einreichen.
Die Beihilfesätze wurden ab 01.04.2023 angepasst.
Im letzten halben Jahr haben die PKV unsere Abrechnungssätze, die sich an den Beihilfesätzen orientieren und damit weit unter dem 2,3fachen üblichen Abrechnungssatz liegen, nicht immer akzeptiert. 
Wir empfehlen daher immer die Abklärung der Kostenübernahme durch die PKV vor Aufnahme der Behandlung.
Informationen zum Datenschutz und unser Impressum finden Sie unter dem Button "Kontakt"!

Sprachheilpraxis Kraaß & Römer